Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Erhard Bürk-Kauffmann GmbH 

Bereich Mineralölhandel

Bereich Pool-Tankstellen

I. Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Erhard Bürk-Kauffmann GmbH, nachfolgend als Verkäufer bezeichnet, gelten für den Bereich Mineralölhandel. Für den Bereich Pool-Tankstellen der Erhard Bürk-Kauffmann GmbH gelten separate Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen. Allen – auch künftigen – Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich.

II. Lieferung

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager oder –werk des Verkäufers. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer, dem Paketdienst, der Deutschen Post AG oder dem Spediteur übergibt.
  2. Für die Mengenfestlegung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager bzw. -werk der Verkäufer durch Verwiegung ermittelte Gewicht bzw. Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
  3. Bei Lieferung im Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen. Der Käufer ist verantwortlich, dass seine Tanks bzw. sein Lager die von Ihm bestellte Menge aufnehmen können.
  4. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.

III. Gewährleistung

Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer – unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn der Verkäufer eine Probe von mindestens 1 Liter (bei Treib- und Brennstoffen 5 Liter) der gelieferten – insbesondere auch der bereits gebrauchten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme, gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.

IV. Haftung

Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese durch ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht sind. Eine verschuldungsunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen, Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.
  3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, eventuell nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, eventuell nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.
  4. Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziffer 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.
  5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach den Ziffern 1-3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insofern zur Rückübertragung verpflichtet.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.
  2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Sitz des Verkäufers. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von ihm angegebenen Bankkonto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte – vor, gesetzlich zulässige Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
  3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte des Verkäufers berechtigt.
  4. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind – insbesondere auch bei Mängelrügen – nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Datenschutz und Bonitätsprüfung

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO verarbeitet und speichert. Im Rahmen des Geschäftsverkehrs können personenbezogene Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen verarbeitet und gespeichert werden. Der Käufer erteilt hiermit seine Einwilligung, die den Verkäufer berechtigt, eine Bonitätsprüfung des Neukunden und ferner auch zukünftige Bonitätsprüfungen durchzuführen. Hierzu werden die in den verschiedenen Datenbanken zu der Person des Käufers gespeicherten Bonitäts- und Adressdaten zur Verfügung gestellt. Diese Daten werden jedoch nur übermittelt, wenn ein berechtigtes Interesse (z.B. Anfrage oder Kaufvertrag) glaubhaft dargelegt wurde. Bonitätsprüfungen führen wir durch, wenn Lieferung auf Rechnung, Scheckzahlung oder Abbuchung als SEPA-Lastschrift vereinbart wurde. Der Verkäufer übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung, sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Käufers, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Weitere ausführliche Informationen zum Datenschutz und Bonitätsprüfung finden Sie auf unserer Website www.buerk-kauffmann.de. Selbstverständlich können Sie unsere Datenschutzhinweise auch postalisch anfordern.

VIII. Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechend verfügbare Angebote kann der Käufer sich mit Hilfe einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) unter www.bfee-online.de öffentlich geführten Anbieterliste sowie der dort veröffentlichten Berichte zur Information der Markteilnehmer informieren. Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen der Käufer Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Endkundenvergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen energiebetriebener Geräte erhalten kann, findet der Käufer unter www.energiespartipps-oel.de/waerme und www.oelheizung.info.

IX. Sonstiges

  1. Der Widerruf der Heizölbestellung ist ausgeschlossen. Für Verbraucherkunden besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. §312g Abs. 2 Nr. 8 BGB).
  2. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Zivilprozessordnung erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen dieser Bedingungen.
  4. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: März 2022